Satzung

Internationaler Club Wissen e.V.
S A T Z U N G
Fassung: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.04.2003

A. Name und Sitz

§ 1
1. Der Verein trägt den Namen “ INTERNATIONALER CLUB WISSEN e.V.“.
2. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts.
3. Sitz des Vereins ist Wissen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Aufgaben

§ 2
Gemeinsam mit der Stadt Wissen ist er verantwortlich für die Unterhaltung und die Vertiefung der Beziehungen zwischen Wissen und seinen Partnerstädten Chagny (Frankreich), Letchworth Garden City (Großbritannien) und Krapkowice (Polen) sowie anderen ausländischen Kommunen.
Der INTERNATIONALE CLUB WISSEN e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein trägt zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen, der deutsch-britischen und der deutsch-polnischen Beziehungen bei. Er fördert Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere den Schüleraustausch und Begegnungen zwischen Vereinen, Berufsgruppen und Bürgerinnen und Bürgern.
Er wird sich vor allem um einen kulturellen Austausch zwischen den Kommunen bemühen und in diesem Rahmen Veranstaltungen, Besuchsfahrten usw. organisieren und durchführen sowie die Verbreitung der Partnersprachen anregen. Es wird erwartet, dass Personen, die an Reisen in die Partnerschaftsländer teilnehmen, auch bereit sind, Gäste aus den jeweiligen Ländern aufzunehmen.

§ 3
Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich aufgrund von Beiträgen und sonstigen Einkünften Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für die Zwecke des Vereins zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Maße für die partnerschaftlichen Beziehungen eingesetzt haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 6 – Ehrenpräsidenten
Präsidenten/Präsidentinnen des INTERNATIONALEN CLUB WISSEN e.V., die dieses Amt über mehrere Wahlperioden erfolgreich ausgeübt und sich dabei besondere Verdienste um den INTERNATIONALEN CLUB WISSEN e.V. erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten/zur Ehrenpräsidentin ernannt werden.


§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
      a. durch Tod 
      b. bei Auflösung der juristischen Person
      c. durch schriftliche Kündigung
      d. durch Beschluss des Vorstandes.
Ausgeschlossen werden kann, wer den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8
Die Mitglieder können die Veranstaltungen des Vereins nutzen. Sie sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des Vereins aktiv zu fördern und an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und ihre Beiträge jeweils im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Erstbetrag ist bei Eintritt fällig, die Folgebeiträge zum 30.06. eines jeden Jahres.

E. Organe des Vereins

§ 10
Die Organe des Vereins sind:
      a. der Präsident/die Präsidentin
      b. der Vorstand
      c. die Mitgliederversammlung

§ 11 – Präsident/Präsidentin
Der Präsident/die Präsidentin des Vereins und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. § 12 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 12 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem (der) Präsidenten(in), dem (der) Vizepräsidenten(in), dem (der) 1. Schatzmeister(in), dem (der) 2. Schatzmeister(in), dem (der) 1. Geschäftsführer(in) und dem (der) 2. Geschäftsführer(in). Außerdem werden bei Bedarf Beisitzer(innen) gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im Sinne des § 11. Unbeschadet davon kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung dem Präsidenten/der Präsidentin und (oder) dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und (oder) einzelnen Mitgliedern des Vorstandes durch eine Abwahl vor Ende der Amtsperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen. Das bzw. die neuen Vorstandsmitglied(er) werden nur für den Rest der laufenden Amtsperiode der übrigen Mitglieder gewählt, es sei denn, dass dem gesamten Vorstand das Vertrauen entzogen würde. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis er erneut bestätigt wird oder eine Neuwahl stattgefunden hat.

Der (die) jeweils amtierende Bürgermeister(in) der Stadt Wissen und in seiner Vertretung ein(e) Beigeordnete(r) sind geborene Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorstand versammelt sich dreimal jährlich und ferner dann, wenn er durch den Präsidenten/ die Präsidentin einberufen wird. Die Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie weiterer 4 Vorstandsmitglieder ist ausreichend für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Die Gültigkeit der Beschlüsse bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mindestens sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Über die Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten/von der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.

a. Wesentliche Aufgabe des Vorstandes ist es, im Einvernehmen mit der Stadt (Bürgermeister) die Sitzungen des Vorstandes oder die Mitgliederversammlungen einzuberufen, die Tagesordnungen festzusetzen, in die nach Möglichkeit Wünsche der Stadt aufzunehmen sind.

b. Der Präsident/die Präsidentin kann mit allen in Wissen ansässigen Schulen und Lehranstalten sowie mit den Vereinen und Verbänden Verbindung aufnehmen, darüber hinaus auch mit der Industrie, dem Handel und Handwerk und deren Wünsche im Rahmen der Partnerschaftsbestrebungen des Vereins festzustellen, die dann vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und im Benehmen mit den Vereinigungen koordiniert werden.

c. Im übrigen obliegen dem Vorstand
– die Überwachung der Geschäftsführung,
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens,
– die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 13 – Gesetzliche Vertretung
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Die Vollmacht über die vom Verein eingerichteten Bankkonten obliegt den Schatzmeistern und dem Präsidenten/der Präsidentin gemeinsam. Bei Verfügungen sind zwei Unterschriften erforderlich.

§ 14 – Mitgliederversammlung
Diese ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn der Vorstand hierzu eine Veranlassung sieht oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei Abstimmungen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin geleitet.

Für die Tagesordnung der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung findet § 32 BGB (Jahresbericht, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, Bestätigung bzw. Neuwahl des Vorstandes usw.) Anwendung. Die Vorschriften des § 12, Abs. 6, gelten entsprechend.

F. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 15
Änderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so geht verbleibendes Vereinvermögen in das Eigentum der Stadt Wissen mit der Bestimmung über, das Vermögen für kulturelle Zwecke zu verwenden. Die Stadt hat ein Ausschlagungsrecht.